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Verlustverrechnungstöpfe was du dazu wissen solltest

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Ab und an lässt es sich nicht vermeiden: Du musst etwas verkaufen, das sich gerade im Minus befindet. Aber hey, dein Verlust ist nicht ganz weg, denn der aufgelaufene Verlust wird gespeichert, und zwar im Verlustverrechnungstopf.

Der Verlustverrechnungstopf – das unbekannte Wesen

Genaugenommen gibt es sogar zwei Verlustverrechnungstöpfe: Einen Aktienverlustverrechnungstopf und einen Allgemeinen Verlustverrechnungstopf. Beide sind getrennt voneinander zu betrachten und können nicht gegenseitig ausgeglichen werden. Stellen wir uns einfach vor, du hast eine Aktienposition mit einem Minus von 1.000 € verkauft. Dann wird der Betrag von 1.000 € dem Aktienverlustverrechnungstopf gutgeschrieben.

Nun verkaufst du eine andere Aktienposition mit 500 € Gewinn. Jetzt wird zuerst geprüft, ob ein Freistellungsauftrag besteht und ob dieser ausreicht. Wenn ja, dann wird zuerst der Freistellungsauftrag genommen und du zahlst keine Steuern.

Wenn kein Freistellungsauftrag besteht, wird auf den Aktienverlustverrechnungstopf zurückgegriffen. Im vorliegenden Beispiel reduziert sich dieser um 500 €. Dann zahlst du auch keine Steuern auf deinen Gewinn.

Hast du einen Freistellungsauftrag, der aber nicht mehr ausreicht, wird zuerst der Freistellungsauftrag verwendet und der Rest dann aus dem Aktienverlustverrechnungstopf genommen.

Wenn du nun aber keine Aktienposition verkaufst, sondern eine ETF-Position mit Gewinn verkaufst, sieht das etwas anders aus. Auch hier wird erst nach dem Freistellungsauftrag geschaut und der gegebenenfalls in Anspruch genommen. In Sachen Verlustverrechnungstopf wird aber nicht nach dem Aktienverlustverrechnungstopf geschaut, sondern nach dem Allgemeinen Verlustverrechnungstopf. Ist der allerdings leer, musst du auf den realisierten Gewinn Steuern zahlen. Wie viel sich zu dem Zeitpunkt noch im Aktienverlustverrechnungstopf befindet, spielt dabei keine Rolle.

Wie lange bleibt der Verlustverrechnungstopf bestehen?

Es gibt für die dort angesammelten Verluste kein Verfallsdatum. Bei jedem Verkauf mit Gewinn wird geprüft, ob im passenden Verlustverrechnungstopf Guthaben aufgelaufen ist und das wird dann verrechnet und reduziert sich entsprechend.

Kann man Verlustverrechnungstöpfe übertragen?

Du kannst Verlustverrechnungstöpfe von einem Depot in ein anderes Depot übertragen. Das funktioniert aber nur dann, wenn du das abgebende Depot in diesem Rahmen auch gleich schließt. Sonst ist ein Übertrag nicht möglich.

Wie kann ich den Verlustverrechnungstopf eines Depots für ein anderes Depot nutzen?

Nehmen wir folgendes Beispiel an: Du hast bei einem Broker Aktiengewinne über 2.000 € realisiert. In einem anderen Depot besteht ein Guthaben im Aktienverlustverrechnungstopf von 1.000 €. Bis zum 15.12. des aktuellen Jahres hast du nun Zeit bei dem Broker mit dem Verlustverrechnungstopfguthaben eine sogenannte Verlustbescheinigung zu beantragen. Im Rahmen deiner Steuererklärung reichst du dann diese Verlustbescheinigung ein und das Finanzamt verrechnet die bereits gezahlten Steuern aus dem Verkauf deiner Aktien mit der Verlustbescheinigung. Du bekommst dann die zu viel bezahlten Steuern vom Finanzamt erstattet.

Was ist noch zu beachten?

Verluste aus Aktien werden grundsätzlich in den Aktienverlustverrechnungstopf gebucht. Verluste aus Fonds, ETCs, ETFs und Derivaten werden in den Allgemeinen Verlustverrechnungstopf gebucht.

Wenn du dein Depot schließt und dort noch Guthaben im Verlustverrechnungstopf hast, ist es wichtig, dass du diese unbedingt zu deinem neuen Broker überträgst. Machst du das nicht, dann geht dir das Guthaben im Verlustverrechnungstopf verloren.

Disclaimer

Ausdrücklich weist die Smartbroker AG darauf hin, dass ein Investment in Wertpapiere und sonstige Finanzinstrumente im Sinne des WpHG grundsätzlich mit erheblichen Chancen und Risiken (Preis-, Markt-, Währungs-, Volatilitäts-, Bonitäts- und sonstigen Risiken) verbunden ist und ein Totalverlust des investierten Kapitals nicht ausgeschlossen werden kann. Die Smartbroker AG empfiehlt deshalb jedem Leser und jeder Leserin sich vor einer Anlageentscheidung intensiv mit den Chancen und allen Risiken auseinander zu setzen und sich umfassend zu informieren. Sämtliche verwendeten Wertentwicklungsangaben, sei es für die Vergangenheit oder im Sinne einer Prognose bzw. Einschätzung sind kein verlässlicher Indikator für künftige Ergebnisse bzw. Wertentwicklungen. Die hier angebotenen Beiträge dienen ausschließlich der Information und stellen keine Kauf- bzw. Verkaufsempfehlungen dar. Alle Informationen sind sorgfältig zusammengetragen, haben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sind unverbindlich sowie ohne Gewähr. Des Weiteren dient die Bereitstellung der Information nicht als Rechtsberatung, Steuerberatung oder wertpapierbezogene Beratung und ersetzt diese nicht. Eine an den persönlichen Verhältnissen des Kunden ausgerichtete Anlageempfehlung, insbesondere in der Form einer individuellen Anlageberatung, der individuellen steuerlichen Situation und unter Einbeziehung allgemeiner sowie objektspezifischer Grundlagen, Chancen und Risiken, erfolgt ausdrücklich nicht.

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